XPS Dämmstoffe – Gewährleistung nur mit gültiger ETA
Prüfpflichten des Bauunternehmers bei den Spezialanwendungen
1. Liegt eine gültige aBG vor
2. Passen die technischen Angaben zusammen (DoP/ETA/aBG/Etikett)
3. Wurde das XPS in dem in den Regelwerken genannten Herstellwerk produziert
Bei falsch deklarierten Produkten haftet der Verarbeiter Dämmstoffe – Achten Sie auf die ETA!
Bei hoher Nachfrage oder steigenden Preisen werden oft die Kriterien zur Auswahl des geeigneten Dämmstoffs vernachlässigt. Manche Hersteller versprechen unseriöse Leistungswerte. Wichtige Produkt- und Verwendungsnachweise werden nur unzureichend oder gar nicht geprüft. Dabei sind ETA und aBG entscheidend für eine mangelfreie Auswahl des richtigen Bauproduktes. Die Fachvereinigung FPX informiert!
XPS (Extruderschaum) wird oft angewendet in den drei Spezialanwendungen: Umkehrdach (UKD), Perimeterdämmung im aufstauenden oder drückenden Wasser und unter der lastabtragen-den Gründungsplatte. Diese besonderen Anforderungen sind nicht normiert und werden über hersteller-eigene Produktzulassungen (ETA – European Technical Assessment) und Anwendungsregeln (aBG – allgemeine Bauartgenehmigung) bauaufsichtlich geregelt.
Die aBGs regeln für XPS Dämmstoffe die Nutzungs- und Anwendungserfordernisse, wie z.B. Werte für die Standsicherheit. Die ETA hingegen liefert die für die Statik notwendigen Produktleistungsdaten. Der fcd Wert aus der aBG für XPS Dämmstoff erleichtert dem Baustatiker in Deutschland den Nachweis der Gebäudestandsicherheit. CC Werte, die von unseriösen XPS Herstellern als Leistungswerte genannt werden, sind nicht Gegenstand einer aBG oder ETA und dürfen nicht für die Berechnung der Standsicherheit herangezogen werden.
In der zum CE-Kennzeichen geforderten DoP (Declaration of Performance), wie auch dem CE-Zeichen auf dem Etikett, ist der CC Wert als europäischer Vergleichswert aufgeführt, nicht jedoch der für die Berechnungen wichtige fcd Wert, was verwirrend ist.
Gültig sind aBG und ETA nur, wenn die Werte einem Herstellwerk zugeordnet werden. D.h., auf der aBG und der ETA muss eindeutig das Herstellwerk genannt werden und aus Lieferschein und Etikett muss das in den Regelwerken genannte Herstellwerk hervorgehen. Oftmals steht das Werk als CODE auf dem Etikett und muss beim Hersteller recherchiert werden. Der FPX e.V. gibt hier gerne Auskunft.
Der Bauunternehmer hat die Richtigkeit der verwendeten Bauprodukte sicherzustellen. Er ist verpflichtet eine Sichtprüfung des Produktes und einen Abgleich des Produktetikettes mit den Bauplanungsunterlagen durchzuführen. Ist demnach nicht das korrekte Herstellwerk aufgeführt, sind ETA und aBG ungültig und die Verwendung des Bauproduktes regelwidrig. Ein Ausbau oder Austausch kann notwendig werden, da der Einsatz dieser XPS Bauprodukte nicht die vertraglich geschuldete Bauleistung erfüllt.
Weiterführenden Informationen und eine übersichtliche Darstellung der einzelnen Prüfschritte finden Sie hier: